Lebensrettende Sofortmassnahmen am Unfallort (LSM)

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

Rettungskette
Zu den lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) am Unfallort gehören:
Jedem wird klar sein, daß die Hilfeleistung als solche eine sittliche Pflicht eines Jeden ist. Dennoch sollte auch die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht ganz außer Acht gelassen werden.

So gilt für Verkehrsteilnehmer nach §34 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
"Nach einem Verkehrsunfall hat der Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen."(gekürzt)

Generell für alle Personen gilt §323 c des Strafgesetzbuches (StGB):
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."




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